Zwar ist nicht abzustreiten, dass gerade bei solchen Tätigkeiten solches Vermögen mit besonderer Vorsicht zu beurteilen ist. Dennoch ist aber auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er zumindest eine Liegenschaft, zumal es sich um den eigenen Wohnsitz handelt, als Privatvermögen besitzen kann und ihm die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. b) An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Beschwerdeführer am 26. Dezember 2002 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angemeldet haben. Diese Anmeldung erfolgte nur auf Druck der AHV-Zweigstelle Z und der Beschwerdegegnerin hin.