Die Mietzinse fliessen offensichtlich nicht in die Liegenschaftshandelsfirma D, sondern werden von den Beschwerdeführern selber privat verwaltet. Die von der Ausgleichskasse vorgenommene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass es einem Inhaber einer Liegenschaftshandelsfirma praktisch verunmöglicht wäre, eigenes Privatvermögen - auch in Form einer Liegenschaft - zu besitzen. Zwar ist nicht abzustreiten, dass gerade bei solchen Tätigkeiten solches Vermögen mit besonderer Vorsicht zu beurteilen ist.