Diese Liegenschaft dient nur zu einem sehr geringen Teil den Firmen der Beschwerdeführer als Geschäftsliegenschaft. Zum überwiegenden Teil sind die Wohn- und Geschäftseinheiten an Dritte weitervermietet. Das Grundstück wurde nicht zum Zweck des Liegenschaftshandels überbaut. Es dient nun schon seit bald 20 Jahren den Beschwerdeführern als private Wohnung und als Domizil ihrer beiden Aktiengesellschaften. Zum überwiegenden Teil ist die Liegenschaft fremdvermietet. Die Mietzinse fliessen offensichtlich nicht in die Liegenschaftshandelsfirma D, sondern werden von den Beschwerdeführern selber privat verwaltet.