Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die frühere Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, Grundstück Nr. Y, war ebenfalls Privatvermögen bzw. wurde fünf Jahre vor der Veräusserung ausdrücklich ins Privatvermögen überführt. Nach dem Verkauf im Jahre 1987 wurde das vorliegende Grundstück als neue Wohnliegenschaft erworben. Im darauf erstellten Gebäude befinden sich gemäss Einwohnerverzeichnis sieben private Mieter. Zudem ist nebst den eigenen von den Beschwerdeführern beherrschten Gesellschaften noch ein weiteres privates Gipsergeschäft eingemietet. Diese Liegenschaft dient nur zu einem sehr geringen Teil den Firmen der Beschwerdeführer als Geschäftsliegenschaft.