Es ist unbestritten, dass das Grundstück Nr. X nicht im Eigentum dieser AG steht, sondern den Beschwerdeführern zu Gesamteigentum gehört. Es ist nun tatsächlich nicht einleuchtend, weshalb neben einer eigenen Liegenschaftshandelsfirma die Eheleute selber als natürliche Personen noch einen Liegenschaftshandel betreiben sollen, wobei sich dieser logischerweise nur auf die Vermietung/Vermarktung des einen Grundstückes Nr. X beziehen würde. Von einer solchen parallelen Liegenschaftshandelstätigkeit könnte nur ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführer dieses Grundstück missbräuchlich nicht in die Handelsfirma D AG überführt hätten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.