Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer als natürliche Personen diese Handelstätigkeit ausführen, vielmehr tätigte dies A stets im Rahmen eines Konsortiums. Nach Auflösung des Konsortiums übernahm er die Liegenschaft X vorerst allein und führte sie schliesslich ins Gesamteigentum der Eheleute über. Für die Liegenschaftshandelstätigkeit wurde im Dezember 1992 von den Beschwerdeführern die D AG gegründet, welche fortan den Liegenschaftshandel fortführte. Es ist unbestritten, dass das Grundstück Nr. X nicht im Eigentum dieser AG steht, sondern den Beschwerdeführern zu Gesamteigentum gehört.