Die Bindung nach Art. 23 Abs. 4 aAHVV beschlägt die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer bzw. zumindest A im Liegenschaftshandel tätig war und offensichtlich heute auch noch ist, soweit die D AG eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer als natürliche Personen diese Handelstätigkeit ausführen, vielmehr tätigte dies A stets im Rahmen eines Konsortiums.