A erfülle die Kriterien des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels. Er übe die Liegenschaftshandelstätigkeit im Rahmen von verschiedenen einfachen Gesellschaften aus. Mit dem Erwerb und der Überbauung der Liegenschaft Nr. X sei diese Liegenschaftshandelstätigkeit fortgesetzt worden. Das genannte Grundstück werde deshalb ab Steuerperiode 1987/88, d.h. von Anfang an, zu Recht als Geschäftsvermögen behandelt. Wie in Erwägung 4 ausgeführt, bestimmt der Sozialversicherungsrichter frei, ob eine bestimmte Einkommensquelle sozialversicherungsrechtlich als Erwerbseinkommen zu betrachten ist. Die Bindung nach Art.