Ausgangspunkt für diese Beurteilung bilden jedoch die von der Steuerverwaltung gemeldeten Faktoren. 5. - a) Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 mit Nachdruck darauf hin, dass sie das Grundstück Nr. X nie als Privatvermögen anerkannt habe. Die Vornahme eines Pauschalabzuges (welcher nur bei Liegenschaften im Privatvermögen gemacht werden kann) sei erst aus der Steuerdeklaration 1997/98 ersichtlich gewesen. Da sich die geltend gemachten Kosten in einem plausiblen Rahmen bewegt hätten, seien diese als effektive Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen worden. A erfülle die Kriterien des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.