2a mit Hinweisen). Vorliegend ist streitig, ob die Liegenschaft X dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen der Beschwerdeführer zuzurechnen ist und ob die Erträge aus dieser Liegenschaft in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder Erträge aus Privatvermögen und somit nicht abrechnungspflichtigen Vermögensertrag darstellen. Diese Frage ist unabhängig von der steuerrechtlichen Qualifikation zu beurteilen. Ausgangspunkt für diese Beurteilung bilden jedoch die von der Steuerverwaltung gemeldeten Faktoren.