Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370f., 106 V 130 Erw. 1; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Diese Rechtsprechung bezieht sich vor allem auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Die Ausgleichskasse hat somit bei der Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens auf die von den Steuerbehörden rechtskräftig festgelegten Einkommensfaktoren abzustellen.