Erw. 4 mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 387 Erw. 4c). Für die beitragsrechtliche Qualifizierung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen ist also wesentlich, ob die Liegenschaft Bestandteil des Geschäftsvermögens bildet. 4. - Nach Art. 23 Abs. 1 aAHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 aAHVV).