17 aAHVV getroffenen Qualifizierung des beitragspflichtigen Einkommens ergibt sich, dass zum Erwerbseinkommen alle Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb (Unternehmenseinkommen) bzw. aus der selbständigen Tätigkeit gehören, wobei das Einkommen aus Unternehmen auch den Ertrag aus Geschäftsvermögen umfasst (vgl. VG-Urteile B. vom 7.8.2000 und M. vom 12.3.1999). Insbesondere gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der um die zulässigen Abzüge verminderte Liegenschaftsertrag aus Mieteinnahmen, soweit diese eben aus den zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften fliessen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. EVG-Urteil S. vom 26.2.2002 [H 80/00] Erw.