Aus der in Art. 17 aAHVV getroffenen Qualifizierung des beitragspflichtigen Einkommens ergibt sich, dass zum Erwerbseinkommen alle Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb (Unternehmenseinkommen) bzw. aus der selbständigen Tätigkeit gehören, wobei das Einkommen aus Unternehmen auch den Ertrag aus Geschäftsvermögen umfasst (vgl. VG-Urteile B. vom 7.8.2000 und M. vom 12.3.1999).