Diese beurteilen sich somit nach den massgeblichen Vorschriften der AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung (aAHVV). 3. - a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht setzt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG voraus. Der Begriff der Erwerbstätigkeit wiederum setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen).