Am 1. Januar 2001 sind verschiedene Revisionen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten. Nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 richtet sich die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden für die Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung nach bisherigem Recht (Abs. 1 der Schlussbestimmungen). Vorliegend sind Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 strittig. Diese beurteilen sich somit nach den massgeblichen Vorschriften der AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung (aAHVV).