Die Eheleute würden keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern seien als Unselbständigerwerbende in ihren eigenen Firmen tätig. Die Ausgleichskasse Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass von Seiten der Steuerverwaltung nie eine Anerkennung dieser Liegenschaft als Privatvermögen vorgenommen worden sei. Es bestehe ein enger Zusammenhang des Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit von A und B. Die erwähnte Liegenschaft sei seit Anbeginn immer im Geschäftsvermögen des Ehepaars gestanden und werde mangels Überführung ins Privatvermögen auch weiterhin als solches qualifiziert. Diesbezüglich bestehe auch eine rechtskräftige Steuerveranlagung.