Im Wesentlichen führen sie an, die Liegenschaft X in Z gehöre zum Privatvermögen. Dies ergebe sich auch aus den bisherigen Steuerdeklarationen und Veranlagungen, wonach mit Ausnahme der Mietzinse betreffend die Geschäftsräumlichkeiten stets der pauschale Liegenschaftsunterhalt abgezogen worden sei. Die Steuerbehörden hätten bis zum heutigen Zeitpunkt eine Qualifikation als Privatvermögen zugelassen und dies nur für die Zukunft in Abrede gestellt. Die Eheleute würden keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern seien als Unselbständigerwerbende in ihren eigenen Firmen tätig.