Gegen diese Verfügungen erhoben A und B Einsprache. Sie machen geltend, Grundlage für die Erhebung der AHV-Beiträge bilde der Ertrag aus der Liegenschaft X in Z. Diese Liegenschaft gehöre nicht zum Geschäftsvermögen. Es handle sich eindeutig um Privatvermögen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 wurde die Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichen A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragen die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. Im Wesentlichen führen sie an, die Liegenschaft X in Z gehöre zum Privatvermögen.