| | Entscheid: | A und B sind Eigentümer zu gesamter Hand der Liegenschaft X in Z, welche A im Dezember 1985 erwarb und im Juni 1986 ins Gesamteigentum überführte. Die Eheleute überbauten in der Folge das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus, worin sie seither selber eine eigene Wohnung nutzen und u.a. die von ihnen beherrschten Aktiengesellschaften C und D einmieteten. Am 25. November 2003 erliess die Ausgleichskasse Luzern an A vier Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 1997, 1998, 1999 und 2000 und rechnete darin über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen Fr. 25100.- und Fr. 36000.- ab. Gegen diese Verfügungen erhoben A und B Einsprache.