Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und B sind Eigentümer zu gesamter Hand der Liegenschaft X in Z, welche A im Dezember 1985 erwarb und im Juni 1986 ins Gesamteigentum überführte.