{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-230_2005-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2660", "Checksum": "a4d86a99fc756cd8ad94e841d4730b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 230", "2005 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:50", "Checksum": "bbe5f05c62f4e38b8aa97e79ec3fc2c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n unbestritten, dass das Grundstück Nr. X nicht im Eigentum dieser AG steht, sondern den Beschwerdeführern zu Gesamteigentum gehört. Es ist nun tatsächlich nicht einleuchtend, weshalb neben einer eigenen Liegenschaftshandelsfirma die Eheleute selber als natürliche Personen noch einen Liegenschaftshandel betreiben sollen, wobei sich dieser logischerweise nur auf die Vermietung/Vermarktung des einen Grundstückes Nr. X beziehen würde. Von einer solchen parallelen Liegenschaftshandelstätigkeit könnte nur ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführer dieses Grundstück missbräuchlich nicht in die Handelsfirma D AG überführt hätten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die frühere Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, Grundstück Nr. Y, war ebenfalls Privatvermögen bzw. wurde fünf Jahre vor der Veräusserung ausdrücklich ins Privatvermögen überführt. Nach dem Verkauf im Jahre 1987 wurde das vorliegende Grundstück als neue Wohnliegenschaft erworben. Im darauf erstellten Gebäude befinden sich gemäss Einwohnerverzeichnis sieben private Mieter. Zudem ist nebst den eigenen von den Beschwerdeführern beherrschten Gesellschaften noch ein weiteres privates Gipsergeschäft eingemietet. Diese Liegenschaft dient nur zu einem sehr geringen Teil den Firmen der Beschwerdeführer als Geschäftsliegenschaft. Zum überwiegenden Teil sind die Wohn- und Geschäftseinheiten an Dritte weitervermietet. Das Grundstück wurde nicht zum Zweck des Liegenschaftshandels überbaut. Es dient nun schon seit bald 20 Jahren den Beschwerdeführern als private Wohnung und als Domizil ihrer beiden Aktiengesellschaften. Zum überwiegenden Teil ist die Liegenschaft fremdvermietet. Die Mietzinse fliessen offensichtlich nicht in die Liegenschaftshandelsfirma D, sondern werden von den Beschwerdeführern selber privat verwaltet. Die von der Ausgleichskasse vorgenommene Betrachtungsweise würde dazu führen, dass es einem Inhaber einer Liegenschaftshandelsfirma praktisch verunmöglicht wäre, eigenes Privatvermögen - auch in Form einer Liegenschaft - zu besitzen. Zwar ist nicht abzustreiten, dass gerade bei solchen Tätigkeiten solches Vermögen mit besonderer Vorsicht zu beurteilen ist. Dennoch ist aber auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er zumindest eine Liegenschaft, zumal es sich um den eigenen Wohnsitz handelt, als Privatvermögen besitzen kann und ihm die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. b) An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Beschwerdeführer am 26. Dezember 2002 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angemeldet haben. Diese Anmeldung erfolgte nur auf Druck der AHV-Zweigstelle Z und der Beschwerdegegnerin hin. Zudem haben die Beschwerdeführer in der Anmeldung ausdrücklich erwähnt, dass sie keine Geschäftstätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben, über keine Geschäftsräumlichkeiten und keinen Geschäftssitz verfügen und nicht im Handelsregister eingetragen sind. c) Die vor allem auf der Begründung des Steueramtes basierende Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag die oben dargelegte Beurteilung nicht zu entkräften. Eine Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften des Versicherten in die Abrechnungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, welche Betrachtungsweise und Argumentation die Steuerbehörde aufführt. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit eines Versicherten gestaltet. Vorliegend erzielen die Beschwerdeführer ihren Erwerb aus der C AG, wobei A in den Jahren 1997 und 1998 einen Bruttolohn von je Fr. 72740.- bezog und B einen solchen von Fr. 42000.- bzw. Fr. 36000.-. Eine Handelstätigkeit bezogen auf die Wohnliegenschaft ist nicht ersichtlich, ebensowenig ein Umstand, welcher diese Liegenschaft zu einem Vermögensbestandteil ihrer Geschäftstätigkeit machen würde. Demzufolge kann diese Liegenschaft sozialversicherungsrechtlich nicht als Geschäftsvermögen betrachtet und der entsprechende Ertrag nicht als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der entsprechenden Beitragsverfügungen. |"}