{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-230_2005-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2660", "Checksum": "a4d86a99fc756cd8ad94e841d4730b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 230", "2005 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:50", "Checksum": "bbe5f05c62f4e38b8aa97e79ec3fc2c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n gehörenden Liegenschaften fliessen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. EVG-Urteil S. vom 26.2.2002 [H 80/00] Erw. 4 mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 387 Erw. 4c). Für die beitragsrechtliche Qualifizierung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen ist also wesentlich, ob die Liegenschaft Bestandteil des Geschäftsvermögens bildet. 4. - Nach Art. 23 Abs. 1 aAHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 aAHVV). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370f., 106 V 130 Erw. 1; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Diese Rechtsprechung bezieht sich vor allem auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Die Ausgleichskasse hat somit bei der Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens auf die von den Steuerbehörden rechtskräftig festgelegten Einkommensfaktoren abzustellen. Ob aber eine bestimmte Einkommensquelle oder ein bestimmter Vermögenszugang sozialversicherungsrechtlich als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, darüber befinden Ausgleichskasse und im Beschwerdefall der Sozialversicherungsrichter frei. Die Bindung nach Art. 23 Abs. 4 aAHVV betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a mit Hinweisen). Vorliegend ist streitig, ob die Liegenschaft X dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen der Beschwerdeführer zuzurechnen ist und ob die Erträge aus dieser Liegenschaft in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder Erträge aus Privatvermögen und somit nicht abrechnungspflichtigen Vermögensertrag darstellen. Diese Frage ist unabhängig von der steuerrechtlichen Qualifikation zu beurteilen. Ausgangspunkt für diese Beurteilung bilden jedoch die von der Steuerverwaltung gemeldeten Faktoren. 5. - a) Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 mit Nachdruck darauf hin, dass sie das Grundstück Nr. X nie als Privatvermögen anerkannt habe. Die Vornahme eines Pauschalabzuges (welcher nur bei Liegenschaften im Privatvermögen gemacht werden kann) sei erst aus der Steuerdeklaration 1997/98 ersichtlich gewesen. Da sich die geltend gemachten Kosten in einem plausiblen Rahmen bewegt hätten, seien diese als effektive Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen worden. A erfülle die Kriterien des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels. Er übe die Liegenschaftshandelstätigkeit im Rahmen von verschiedenen einfachen Gesellschaften aus. Mit dem Erwerb und der Überbauung der Liegenschaft Nr. X sei diese Liegenschaftshandelstätigkeit fortgesetzt worden. Das genannte Grundstück werde deshalb ab Steuerperiode 1987/88, d.h. von Anfang an, zu Recht als Geschäftsvermögen behandelt. Wie in Erwägung 4 ausgeführt, bestimmt der Sozialversicherungsrichter frei, ob eine bestimmte Einkommensquelle sozialversicherungsrechtlich als Erwerbseinkommen zu betrachten ist. Die Bindung nach Art. 23 Abs. 4 aAHVV beschlägt die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer bzw. zumindest A im Liegenschaftshandel tätig war und offensichtlich heute auch noch ist, soweit die D AG eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer als natürliche Personen diese Handelstätigkeit ausführen, vielmehr tätigte dies A stets im Rahmen eines Konsortiums. Nach Auflösung des Konsortiums übernahm er die Liegenschaft X vorerst allein und führte sie schliesslich ins Gesamteigentum der Eheleute über. Für die Liegenschaftshandelstätigkeit wurde im Dezember 1992 von den Beschwerdeführern die D AG gegründet, welche fortan den Liegenschaftshandel fortführte. Es ist"}