{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-230_2005-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2660", "Checksum": "a4d86a99fc756cd8ad94e841d4730b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 230", "2005 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:50", "Checksum": "bbe5f05c62f4e38b8aa97e79ec3fc2c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A und B sind Eigentümer zu gesamter Hand der Liegenschaft X in Z, welche A im Dezember 1985 erwarb und im Juni 1986 ins Gesamteigentum überführte. Die Eheleute überbauten in der Folge das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus, worin sie seither selber eine eigene Wohnung nutzen und u.a. die von ihnen beherrschten Aktiengesellschaften C und D einmieteten. Am 25. November 2003 erliess die Ausgleichskasse Luzern an A vier Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 1997, 1998, 1999 und 2000 und rechnete darin über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen Fr. 25100.- und Fr. 36000.- ab. Gegen diese Verfügungen erhoben A und B Einsprache. Sie machen geltend, Grundlage für die Erhebung der AHV-Beiträge bilde der Ertrag aus der Liegenschaft X in Z. Diese Liegenschaft gehöre nicht zum Geschäftsvermögen. Es handle sich eindeutig um Privatvermögen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 wurde die Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichen A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragen die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. Im Wesentlichen führen sie an, die Liegenschaft X in Z gehöre zum Privatvermögen. Dies ergebe sich auch aus den bisherigen Steuerdeklarationen und Veranlagungen, wonach mit Ausnahme der Mietzinse betreffend die Geschäftsräumlichkeiten stets der pauschale Liegenschaftsunterhalt abgezogen worden sei. Die Steuerbehörden hätten bis zum heutigen Zeitpunkt eine Qualifikation als Privatvermögen zugelassen und dies nur für die Zukunft in Abrede gestellt. Die Eheleute würden keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern seien als Unselbständigerwerbende in ihren eigenen Firmen tätig. Die Ausgleichskasse Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass von Seiten der Steuerverwaltung nie eine Anerkennung dieser Liegenschaft als Privatvermögen vorgenommen worden sei. Es bestehe ein enger Zusammenhang des Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit von A und B. Die erwähnte Liegenschaft sei seit Anbeginn immer im Geschäftsvermögen des Ehepaars gestanden und werde mangels Überführung ins Privatvermögen auch weiterhin als solches qualifiziert. Diesbezüglich bestehe auch eine rechtskräftige Steuerveranlagung. Die Erfassung als AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erfolge unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf das Jahr 1997 zurück. Der Vernehmlassung liegt eine entsprechende Erklärung der Steuerverwaltung des Kantons Luzern bei. Aus den Erwägungen: 1. - (...) 2. - Am 1. Januar 2001 sind verschiedene Revisionen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten. Nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 richtet sich die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden für die Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung nach bisherigem Recht (Abs. 1 der Schlussbestimmungen). Vorliegend sind Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 strittig. Diese beurteilen sich somit nach den massgeblichen Vorschriften der AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung (aAHVV). 3. - a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht setzt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG voraus. Der Begriff der Erwerbstätigkeit wiederum setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen). Dabei wird unterschieden, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. aAHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter fallen laut Art. 17 aAHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG. b) Aus der in Art. 17 aAHVV getroffenen Qualifizierung des beitragspflichtigen Einkommens ergibt sich, dass zum Erwerbseinkommen alle Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb (Unternehmenseinkommen) bzw. aus der selbständigen Tätigkeit gehören, wobei das Einkommen aus Unternehmen auch den Ertrag aus Geschäftsvermögen umfasst (vgl. VG-Urteile B. vom 7.8.2000 und M. vom 12.3.1999). Insbesondere gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der um die zulässigen Abzüge verminderte Liegenschaftsertrag aus Mieteinnahmen, soweit diese eben aus den zum Geschäftsvermögen"}