{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-230_2005-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2660", "Checksum": "a4d86a99fc756cd8ad94e841d4730b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 230", "2005 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:50", "Checksum": "bbe5f05c62f4e38b8aa97e79ec3fc2c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2005 S 04 230 (2005 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 29.07.2005 |\n| Fallnummer: | S 04 230 |\n| LGVE: | 2005 II Nr. 30 |\n| Leitsatz: | Art. 17 AHVV in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens. Die Tätigkeit im Liegenschaftshandel führt nicht zwangsläufig zum Einbezug sämtlicher Liegenschaften in die Abrechnungspflicht. Es ist auch einem Liegenschaftshändler zuzubilligen, dass er die Wohnliegenschaft als Privatvermögen besitzen kann und die Erträge daraus nicht als AHV-pflichtiges Einkommen anzurechnen sind. Massgebend ist, wie sich die persönliche Tätigkeit des Versicherten gestaltet. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}