14 AVIG) kann für den vorliegenden Fall nicht als bundesrechtskonform bezeichnet werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 ist somit aufzuheben und die Sache in dem Sinne an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese die ausstehenden Sachverhaltsabklärungen vornimmt und insbesondere die finanzielle Kausalität prüft. Ergeben die Abklärungen, dass die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist, wird die Arbeitslosenkasse alsdann über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu verfügen haben. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit BGE 131 V 279 ab.) |