14 AVIG in casu verneint, könnte demnach der grundsätzliche Zweck der Befreiungsnorm von Art. 14 AVIG, welcher darin besteht, den Arbeitnehmern auch bei durch besondere Lebensumstände oder Ereignisse bedingten Lücken der Beitragszeit den Versicherungsschutz nicht zu versagen, nicht mehr angemessen berücksichtigt werden. Die im besagten Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft festgeschriebene Verwaltungspraxis (unzulässige Kumulation der Abs. 1 und 2 von Art. 14 AVIG) kann für den vorliegenden Fall nicht als bundesrechtskonform bezeichnet werden.