Beitragszeiten erwerben, wäre es ihr nach Wegfall der besonderen Lebensumstände (Pflege Mutter, Krankheit) auch bei der sofortigen Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung ab 1. März 2003 gar nicht mehr möglich gewesen, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (17.2.2002 bis 16.2.2004) die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten zu erfüllen. Wird die Zulässigkeit der Kumulation der Befreiungstatbestände nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG in casu verneint, könnte demnach der grundsätzliche Zweck der Befreiungsnorm von Art.