Die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund einer finanziellen Zwangslage nach dem Wegfall der Betreuung der Mutter ist zudem aufgrund der einverlangten Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht auszuschliessen. War die Beschwerdeführerin aber tatsächlich aufgrund ihrer durch den Umzug der Mutter am 29. November 2002 ins Pflegeheim verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (was Sache der Arbeitslosenkasse sein wird, dies genau festzulegen) und konnte sie krankheitsbedingt vom 29. November 2002 bis Ende Februar 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und