Mit nachträglich ediertem Arztzeugnis vom 14. Oktober 2004 bestätigte der Hausarzt Dr. C, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 100% arbeitsunfähig war. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund einer finanziellen Zwangslage nach dem Wegfall der Betreuung der Mutter ist zudem aufgrund der einverlangten Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht auszuschliessen.