Am 29. November musste die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben notfallmässig ins Spital. In ihrer Einsprache hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter sei zu jenem Zeitpunkt in einem so fortgeschrittenen Zustand an Alzheimer erkrankt gewesen, dass sie vom Hausarzt gleichentags ins Pflegeheim Z überwiesen worden sei. Sie hätte die Mutter so bald als möglich wieder nach Hause nehmen wollen, aber der Hausarzt sei der Meinung gewesen, dass sie sich vorerst unbedingt erholen müsse. Im Frühling habe sie sich auf Zuraten des Hausarztes entschlossen, die Mutter im Pflegeheim zu belassen, da diese zu verwirrt gewesen sei, um einen nochmaligen Wechsel zu verkraften.