Beim Befreiungstatbestand von Abs. 2 des Art. 14 AVIG ist entscheidend, dass die betroffene Person wegen dem Eintritt des Ereignisses in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und deshalb zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Der Schutzgedanke von Abs. 2 besteht in der Abfederung unvorhersehbarer, unerwarteter Ereignisse (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft 1/2003, Rz. B137). cc) Im vorliegenden Fall betreute die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter aktenkundig bis am 28. November 2002 bei sich zu Hause. Am 29. November musste die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben notfallmässig ins Spital.