Hinter der Befreiungsregelung von Art. 14 Abs. 1 AVIG steht grundsätzlich die Überlegung, dass der Versicherte bei kürzeren Verhinderungen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit durchaus genügend Zeit habe, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. AVIG-Botschaft, BBl 1980 III 566; Gerhards, a.a.O., N 12 zu Art. 14; zu beachten ist allerdings, dass gemäss der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung des AVIG eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 6 Monaten innerhalb der Rahmenfrist gefordert war). Beim Befreiungstatbestand von Abs. 2 des Art.