Mit Blick auf die zitierte Verfassungsnorm hat der Versicherungsschutz in jedem Fall Vorrang vor der ebenfalls verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grundlinie der Beitragspflicht (Art. 114 Abs. 3 BV, früher Art. 34novies Abs. 4 aBV). Wenn die zur Verfügung stehende Beitragsinkasso-Institution (AHV) und der von ihr gesteckte Grundrahmen der Beitragspflicht die Arbeitnehmer, vor allem jene, die es erst werden wollen oder werden müssen, in all ihren verschiedenen Lebenslagen beitragsmässig nicht erfassen können, bleibt - gewissermassen als Notlösung - nur die Beitragsbefreiung übrig (Gerhards, a.a.O., N 5 zu Art. 14). Hinter der Befreiungsregelung von Art. 14 Abs. 1