1c, je mit Hinweisen). bb) Das Institut der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist letztlich Ausfluss des Verfassungsauftrages, wonach die Arbeitslosenversicherung für die (= grundsätzlich alle) Arbeitnehmer obligatorisch sein soll (Art. 114 Abs. 2 lit. b BV, früher Art. 34novies Abs. 2 aBV) einerseits und der zur Verfügung stehenden Beitragsinkasso-Organisation (AHV) andererseits. Mit Blick auf die zitierte Verfassungsnorm hat der Versicherungsschutz in jedem Fall Vorrang vor der ebenfalls verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grundlinie der Beitragspflicht (Art. 114 Abs. 3 BV, früher Art. 34novies Abs. 4 aBV).