die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG miteinander nicht kumulierbar sind. aa) Beim zitierten Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung handelt es sich um Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen).