AVIG ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin betreute ihre pflegebedürftige Mutter im gemeinsamen Haushalt vom 17. Februar bis 28. November 2002 und damit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als ein Jahr. c) Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG kumuliert werden können. Die Arbeitslosenkasse verneint in ihrer Vernehmlassung die Zulässigkeit der Kumulation unter Berufung auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenschädigung (Ausgabe 1/2003, Rz. B148), gemäss welchem die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG miteinander nicht kumulierbar sind.