Die Schwere der damaligen Erkrankung, eine zusätzliche, diese Erkrankung mehrwöchig überdauernde Gichtarthritis am linken Fuss sowie eine zusätzliche Kopf- und Rippenkontusion am 19. Januar 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 bewirkt. Damit steht fest, dass die geltend gemachte Krankheit nicht während mehr als zwölf Monaten bestand, weshalb keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben ist. Der Befreiungstatbestand nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AVIG ist ebenfalls nicht erfüllt.