Der Hausarzt Dr. C bestätigte mit nachträglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eingeholter ärztlicher Bescheinigung vom 14. Oktober 2004, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 11. Dezember 2002 wegen mehrfachen Lungenembolien beidseits in Spitalbehandlung gewesen sei. Die Schwere der damaligen Erkrankung, eine zusätzliche, diese Erkrankung mehrwöchig überdauernde Gichtarthritis am linken Fuss sowie eine zusätzliche Kopf- und Rippenkontusion am 19. Januar 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 bewirkt.