Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, sie sei am 29. November 2002 notfallmässig wegen einer Lungenembolie ins Spital X eingeliefert worden und bis am 28. Februar 2003 krank gewesen. Der Hausarzt Dr. C bestätigte mit nachträglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eingeholter ärztlicher Bescheinigung vom 14. Oktober 2004, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 11. Dezember 2002 wegen mehrfachen Lungenembolien beidseits in Spitalbehandlung gewesen sei.