Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie weise zusätzlich zur Krankheit und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter noch 6,79 Monate Beitragszeit aus, kann ihr nicht gefolgt werden. b) Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, sie sei am 29. November 2002 notfallmässig wegen einer Lungenembolie ins Spital X eingeliefert worden und bis am 28. Februar 2003 krank gewesen.