13 AVIG anzuwenden ist. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen. Fehlende Beitragszeiten können daher nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden, indem zur erlangten Beitragszeit weitere Monate unter Anwendung von Art. 14 AVIG hinzugerechnet werden (vgl. EVG-Urteile A. vom 7.5.2001 [C 27/01] und M. vom 28.3.2002 [C 106/01]; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 83, Rz. 207). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie weise zusätzlich zur Krankheit und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter noch 6,79 Monate Beitragszeit aus, kann ihr nicht gefolgt werden.