Sie habe keinen Vertrag gehabt und auch keine Lohnabrechnungen verlangt. Die AHV-Beiträge habe sie selber eingezahlt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 4. - Zu prüfen bleibt, ob die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG gegeben ist. Als Befreiungsgründe fallen vorliegend Krankheit und/oder Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Betracht. a) Vorab ist festzuhalten, dass die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden ist.