Vom März 2001 bis September 2002 war sie zwar als Aushilfsköchin bei B in Y tätig gewesen. Gemäss der handschriftlichen Aktennotiz vom 7. Mai 2004 war die Beschwerdeführerin aber bei der Ausgleichskasse für die Jahre 2001 und 2002 nicht als Selbständigerwerbende erfasst worden. Im Jahre 2001 sei sie nicht erwerbstätig gewesen, das Jahr 2002 sei erst provisorisch erfasst. Es bestehen kein Eintrag und keine Abrechnung betreffend Arbeitsverhältnis bei B. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte mit Schreiben an die Arbeitslosenkasse (eingegangen am 25. März 2004), dass sie bei B nur sporadisch tätig gewesen sei. Sie habe keinen Vertrag gehabt und auch keine Lohnabrechnungen verlangt.