Zusätzlich weise sie noch 6,79 Monate Beitragszeit für die Tätigkeit bei B aus. Die Arbeitslosenkasse wies in ihrer Vernehmlassung unter Berufung auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenschädigung (Ausgabe Januar 2003) darauf hin, dass nur die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Befreiungsgründe miteinander kumulierbar seien, jedoch nicht die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG. 3. - Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Vom März 2001 bis September 2002 war sie zwar als Aushilfsköchin bei B in Y tätig gewesen.