Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie versuche seit ihrer Genesung (1. März 2003) verzweifelt eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu finden. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von 12 Monaten sei erfüllt, habe sie doch in der Rahmenfrist ihre pflegebedürftige Mutter vom 17. Februar bis 29. November 2002 betreut und sei vom 29. November 2002 bis 28. Februar 2003 infolge einer Lungenembolie krank gewesen. Zusätzlich weise sie noch 6,79 Monate Beitragszeit für die Tätigkeit bei B aus.