gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG vor. Schliesslich sei auch der Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV nicht erfüllt, da die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter im gemeinsamen Haushalt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als ein Jahr gedauert habe; die Mutter habe am 29. November 2002 ins Pflegeheim Z gewechselt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie versuche seit ihrer Genesung (1. März 2003) verzweifelt eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu finden.