Selbst wenn die sporadische Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei B als Beitragszeit berücksichtigt würde (6,79 Monate), sei die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht ausgewiesen. Da die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 auch nicht mehr als 12 Monate wegen einer Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall oder eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt o.Ä. nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und auch nicht nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückgekehrt sei, liege kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit