2. - Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Als Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin könne in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 weder eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten ausweisen noch liege in der Rahmenfrist ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Selbst wenn die sporadische Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei B als Beitragszeit berücksichtigt würde (6,79 Monate), sei die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht ausgewiesen.