13 Abs. 1bis AVIV (neu eingefügt in die ab 1. Juli 2003 geltende Fassung) liegt ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war; b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat. 2. - Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.